Donnerstag, 11. Mai 2023

[ #Vorarlberg ] Geschützte Tiere in Vorarlberg


Darauf sollten auch alle Outdooraktivisten achten: Geschützte Tiere in Vorarlberg nach der Vorarlberger Naturschutzverordnung.

Schutz von Tieren. Alle frei lebende Tiere dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Einige Tier.arten sind nach jagdrechtlichen Bestimmungen jagdbar Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.

Naturwacht, Waldaufseher, Jagdschutzorgane, Fischereiaufseher und Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaften beraten, kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zeigen Übertretungen an.

Ausgenommen davon sind von den Säugetieren die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus und die Ratte.

Geschützt sind neben den Säugetieren und den Vögeln auch:
  • alle Reptilien und Amphibien
  • von den Fischen der Bitterling, die Koppe, der Steinbeisser und der Strömer.
  • von den Krebsen der Steinkrebs und der Dohlenkrebs
  • von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft, der Bienenwolf sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge.
  • von den Weichtieren die Weinbergschnecke, die Schmale Windelschnecke, die Flussmuschel, die Malermuschel, die Gemeine Teichmuschel und die Große Teichmuschel
Schutz des Lebensraumes. Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist insbesondere Folgendes zu beachten:
  • Röhrichte oder die Bodendecke dürfen nicht abgebrannt werden
  • In der Zeit vom 15. März bis 30. September dürfen außerhalb bebauter Bereiche Hecken nicht geschnitten und Röhrichte nicht abgemäht werden
  • Auf Alpflächen dürfen keine Herbizide verwendet werden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung
  • Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden.
  • Jeder Einzelne ist verpflichtet, sich naturverträglich zu verhalten. Vor allem bei der Freizeitgestaltung sollte Rücksicht auf Natur, Tiere und Landschaft genommen werden. Dies gilt besonders in noch weitgehend unberührten Gebieten und sensiblen Lebensräumen.
  • Das Wegwerfen von Abfällen in der Landschaft ist verboten.

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