Samstag, 10. Juli 2021

[ #Hohenems ] Gründungsurkunde der Hohenemser Fasnachtgesellschaft vom 12. Februar 1760


Das Vorarlberger Landesarchiv stellt als Archivale des Monats Februar 2010 ein interessantes Dokument vor.

Dass sich die Fasnacht auch in höheren Kreisen großer Beliebtheit erfreute, bezeugt eine Hohenemser Fasnachtsgesellschaft von 1760. Ihr gehörten zwei Priester und die Beamten der Reichsgrafschaft Hohenems an, auf die Österreich kurz zuvor Anspruch erhoben hatte. Sie legten das humorvolle Gründungsdokument in den Amtsakten ab. Die Herren beschlossen, da man 1759 den Kriegsgöttern so viel geopfert habe, dem fast vergessenen Freudengott Bacchus ein gebührendes Brandopfer darzubringen.

Anmerkung 1759: Im Gefecht von Maxen vom 20. November 1759 - eine Schlacht zwischen österreichischen und preußischen Truppen während des Siebenjährigen Krieges (1756–1763) - wurden die preußischen Truppen durch österreichische geschlagen. In diesem Gefecht trafen 32.000 Österreicher auf 15.000 preußische Truppen.Im Siebenjährigen Krieg (1756–1763), auch Dritter Schlesischer Krieg genannt, kämpften mit Preußen und Großbritannien/Kurhannover einerseits sowie Österreich, Frankreich und Russland andererseits alle europäischen Großmächte ihrer Zeit. An den Auseinandersetzungen waren weitere mittlere und kleine Staaten beteiligt. Der Krieg wurde in Mitteleuropa, Nordamerika, Indien, der Karibik sowie auf den Weltmeeren ausgefochten. Für Großbritannien und Frankreich ging es hierbei auch um die Herrschaft in Nordamerika und Indien.)

Dazu sollen sie sich am frühen Morgen des 13. Februar (Mittwoch vor dem gumpigen Donnerstag) nach Feldkirch begeben, um dort im Rathaus ein Fasnachtsspiel anzusehen. § 1 der Statuten verpflichtet alle, im Wirtshaus Krone einzukehren. Von dort sollen sie sich im direkten Weg zur Aufführung der Komödie begeben und danach sofort wieder in die Krone zurückkehren. § 2 verbietet den Mitgliedern der Gesellschaft, auf eigene Faust irgendwelche andere Besuche zu machen. § 3 bestimmt, dass Zuwiderhandlungen durch Zahlungen eine Fasnachtjause („fasnachts Merenda“) geahndet werden; der Aktuar hat dazu eine zusätzliche Dublone zu erlegen. § 4 besagt, dass niemand befugt ist, irgendetwas gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Bundes zu unternehmen, unter welchem Vorwand auch immer das geschehen möge. Diese Statuten haben die Kraft eines Gesetzes und werden entsprechend publiziert und bestätigt.


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