Die einzelne Gemeinde hat nach Österreichischen Bundesverfassung und auch nach den Landesverfassungen keinen Bestandschutz.
Zwar ist die Gemeinde als Institution bundesverfassungsrechtlich vor der Abschaffung – an die ohnehin niemand denkt – geschützt, der Bestand der einzelnen Gemeinde ist jedoch maßgeblich vom Willen des einfachen Gesetzgebers abhängig.
Zwar ist die Gemeinde als Institution bundesverfassungsrechtlich vor der Abschaffung – an die ohnehin niemand denkt – geschützt, der Bestand der einzelnen Gemeinde ist jedoch maßgeblich vom Willen des einfachen Gesetzgebers abhängig.
Zwangsweise Gemeindeauflösungen und Gemeindefusionierungen sind nach dem geltenden Verfassungsrecht ohne weiteres möglich. Die Organisation und die Aufgaben der Gemeinden sind in Österreich bundesverfassungsrechtlich detailliert geregelt. Dies stellt an sich eine bundesstaatliche Anomalie dar, die nur historisch erklärbar ist.
Ein Blick in die Verfassungen unserer bundesstaatlichen Nachbarn zeigt, dass das Gemeinderecht in weitem Umfang dem gliedstaatlichen Gesetzgeber übertragen ist. Daher findet sich in den bundesstaatlichen Verfassungen unserer Nachbarstaaten im Wesentlichen lediglich die kommunale Bestandsgarantie, die Bundesverfassungen enthalten sich jedoch detaillierter Aussagen über Funktion und Organisation der Gemeinden. Aus den Materialien zur B-VG-Novelle 1962 ergibt sich deutlich, dass die österreichischen Gemeinden diesen bundesstaatstypischen Weg nicht gehen wollten.
Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, die die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 inhaltlich weitgehend vorbereitet hatten, wollten die Gemeinden in der Bundesverfassung und nicht in den Landesverfassungen verankert wissen, da sie nicht allein den Ländern „ausgeliefert“ sein wollten.
[Zeitreiseführer #Vorarlberg ]⇒
- Verba Volant Nr. 66: Vortrag Univ.Prof. Karl Weber
- Verba Volant Nr. 59: Peter Bußjäger - Der Landtag und die Gemeinden im Spiegel der Landtagsdebatten 1861 bis 2008
- Verba Volant Nr. 62: Elmar Häusler - Bemerkungen zur Entwicklung des Gemeindewahlrechts von 1864 bis 2008
- [Google Search] ⇒ Die verfassungsrechtliche Position der Gemeinden in Vorarlberg
- Nütze auch diesen oben stehenden Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link oder im Falle einer Verwaisung einen neueren und aktuelleren. Fast immer aber hilft er auch für zusätzliche Infos!
- TIPP: Das ⇒ #Vorarlberger Bloghaus verlinkt interessante Weblogs.
- Beachte dort auch weitere Informationen zum Thema unter "Nachschlagen A-Z".
- 1.9.22 [Letzte Aktualisierung - online seit 3.2.11]
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen